salmo trutta norway

Achtung: Die nachstehenden Informationen sind unverbindlich und ohne Gewähr, da sich die Gesetze, Regelungen und Verbote über die See- und Süßwasserfischerei leicht ändern können. Vor allem wird die Süßwasserfischerei durch zahlreiche lokale Bestimmungen ergänzt, wo häufig Angelscheine benötigt werden (das betrifft vor allem die Fischerei von Salmoniden in Binnengewässern). Wenn Sie die Bestimmungen nicht genau kennen, können Sie sich im lokalen Fremdenverkehrsverein darüber informieren.

Allgemeine Informationen über die Süßwasserfischerei

Die Süßwasserfischerei wird in Norwegen durch das Gesetz vom 15. Mai 1992 geregelt und gilt für Salmoniden und andere Süßwasserfische.  Die Informationen stammen unter anderem von der offiziellen norwegischen Website http://www.miljodirektoratet.no, in der alles Wesentliche über die Fischerei in Binnengewässern zusammengefasst ist.

Wer darf in Binnengewässern fischen?

In Binnengewässern darf ein Eigentümer bis zu den Grenzen seines Eigentums fischen. Über diese Eigentumsgrenzen hinaus darf jeder fischen.
Die Fangrechte dürfen an Einzelpersonen oder an Vereine auf Mietbasis weitergegeben oder über einen Angelschein zur Verfügung gestellt werden.

Auf Grundstücken in staatlichem Besitz und in der Finnmark besitzt der Staat Fangrechte, die er der Öffentlichkeit überträgt. Personen über 16 Jahren, welche Salmoniden oder Süßwasserfische angeln möchten, müssen jedes Jahr beim Statens Fiskefond (Staatlicher Fischereifond) eine Fischereiabgabe entrichten.

Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Salmoniden

Das Gesetz von 1992 unterscheidet deutlich zwischen dem Fang von anadromen Salmoniden (Lachs, Meerforelle und Meersaibling) und sonstigen Süßwasserfischen (einschließlich Aale und Krebse). Es untersagt das Fischen von Süßwasserfischen (weniger restriktiv als das Gesetz über den Fang von Salmoniden) in Binnengewässern, in denen anadrome Salmonide vorhanden sind, soweit keine Ausnahmeregelungen bestehen. In den Gewässern dürfen anadrome Salmonide nur mit einer Angel oder Angelschnur gefangen werden, und das auch nur in den vom Präfekten definierten Gewässern bzw. Gewässerabschnitten (Bestimmung vom 20. Juni 2003).

Was Sie über das Fischen von Salmoniden wissen müssen

  • Es darf nur mit einer Angel oder einer Angelschnur gefischt werden. Als Köder dürfen nur Würmer, Fliege, Blinker, Wobbler und Streamer verwendet werden.
  • Sie müssen sich für jedes Gewässer über die zulässigen Fangzeiten und die besonderen Bestimmungen informieren.
  • In den meisten Gewässern beginnt die Fangsaison am 15. Juni (manchmal auch später), da die Lachsbestände sehr reduziert sind. In Gewässern mit großen Beständen kann die Fangsaison eventuell auch früher beginnen.
  • Sie müssen einen Angelschein erwerben und die Erlaubnis zum Angeln beim Eigentümer  einholen.
  • Die Größe der Angelhaken ist reglementiert (einfacher Angelhaken: 15 mm zwischen Hakenschenkel und -spitze, bei Drillingen: max. 13 mm)
  • Für das Angeln von Lachs, Meeresforelle und Meersaibling ist eine Fischereiabgabe zu entrichten

Allgemeine Maßnahmen zum Schutz der übrigen Süßwasserfische

Für Süßwasserfische gibt es keine allgemeine Regelung, der Präfekt kann jedoch auf lokaler Ebene Entscheidungen treffen, die dann in bestimmten Gemeinden, bestimmten Gewässern oder in sonstigen Bereichen Gültigkeit besitzen (er kann z. B. Fangverbote bis zu einer Dauer von 5 Jahren erlassen, autorisierte Fanggeräte festlegen oder den Aalfang in bestimmten Gewässern untersagen).

Was Sie über das Fischen in Binnengewässern wissen müssen (Salmoniden ausgenommen)

  • Die Verwendung von Gift, Explosivstoffen, elektrischem Strom oder Feuerwaffen sowie künstlichem Licht (Krebse ausgenommen) ist untersagt. Abgesehen von diesen Verboten gibt es keine weiteren allgemeinen Regeln über Fanggeräte oder Fangzeiten, außer bei Krebsen und Süßwassermuscheln. Dagegen sind häufig lokale Bestimmungen zu beachten. Informieren Sie sich daher, bevor Sie loslegen.
  • Sie müssen einen Angelschein erwerben und die Erlaubnis zum Angeln beim Eigentümer  einholen.

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